Steuerrecht der häuslichen Pflege

Absetzbarkeit von Betreuungskosten bei der häuslichen Pflege-steuerliche Möglichkeiten

Steuererleichterungen für die häusliche Pflege

außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Grundsätzlich bestehen für Angehörige von pflegebedürftigen Personen zwei steuerlich nebeneinander nutzbare Absetzungsmöglichkeiten für aus der häuslichen Pflege entstehende Kosten.

  • Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen gem. §35a EStG.
  • Steuerabzug für außerordentlicher Belastungen gem. §33 EStG ff.

Die beiden genannten steuerlichen Erleichterungen können parallel genutzt werden, die Kosten jedoch nur einmal geltend gemacht werden. Zunächst nutzt man den Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen (§35 EStG) bis zum Maximalbetrag i.H.v. 4.000 €,-. Nur die hiernach verbliebenen Kosten werden als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend gemacht.

Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen im Einzelnen

max. 4.000€ pro Jahr

In Deutschland können Leistungen der häuslichen Pflege von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Personen, die ihre Angehörigen pflegen, können unabhängig von etwaigen Bezügen von Pflegegeld aus der Pflegeversicherung bis zu 4.000€ jährlich als Pflegeaufwand geltend machen.

Zur Geltendmachung der Ihnen als Angehöriger durch die Pflege entstehenden Kosten müssen Sie als Auftraggeber der Pflegedienstleistungen auftreten. Da ein Beleg zum Nachweis gegenüber dem Finanzamtes erforderlich ist, solten die Kosten per Überweisung beglichen werden. Die Pflegeleistungen müssen in Ihrem Haushalt oder im Haushalt des pflegebedürftigen Angehörigen erbracht werden. Zudem nuss eine Rechnung des Dienstleisters vorliegen.

Welche Leistungen zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen?

erweiterte Möglichkeiten für Pflegefälle

§35a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) regelt den Steuerabzug für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen. Für Hilfsleistungen, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern übernommen werden, die faktisch aber von einem Unternehmen erbracht werden, können die Kosten abgesetzt werden.

Das Unternehmen entlastet hierbei den steuerlich Begünstigten von sozial und moralisch zu erwarteten Hilfen gegenüber seinem Angehörigen. Zu den Leistungen zählen u.a. Gartenarbeit, Reinigungsarbeiten oder wie hier, die Pflege und Betreuung von Verwandten im Privathaushalt. Im Gegensatz zu anderen Leistungsempfängern haushaltsnaher Dienstleistungen, können Pflegefälle im Haushalt erhaltene personenbezogene Leistungen wie Haare schneiden und Fußpflege geltend machen.

Berechnung des Steuerabzugs für haushaltsnahe Dienstleistungen

20% der Lohnkosten, max. 4.000€

Für haushaltsnahe Dienstleistungen können auf Antrag (zumeist in der Einkommensteuererklärung) 20% der in Rechnung gestellten Lohnkosten die der Steuerpflichtige an einen oder mehrere Dienstleister bezahlt hat, max. jedoch 4.000 Euro, von der Steuer abgezogen werden. Die Betonung liegt auf Lohnkosten, denn Materialkosten müssen ggf. aus der Rechnungssumme herausgerechnet werden.

Steuerabzug für außergewöhnliche Belastungen - Betreuungskosten

Pflegekosten - Steuerersparniss durch Absetzung diesbezüglicher haushaltsnaher Dienstleistungen = Bruttobetrag für die Absetzung für außergewöhnliche Belastungen

Die nach Absetzung für haushaltsnahe Dienstleistungen verbleibenden Kosten der häuslichen Betreuung können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Da die außergewöhnlichen Belastungen in diesem Umfang, unabhängig von der Berücksichtigung im Zuge der Absetzung für haushaltsnahe Dienstleistungen weiter als Belastung bestehen, spricht nichts gegen eine steuerliche Absetzung der Betreuungskosten.

Was sind außergewöhliche Belastungen im Sinne der Steuerrechtes?

Gem. §33 EStG sind Aufwendungen dann außergewöhnliche Belastungen, wenn Sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Für den Steuerabzug besteht kein Obergrenze, dafür ist aber ein Selbstbehalt (zumutbare Belastung), der nicht absetzbar ist von den Gesamtbelastungen abzuziehen. Der zumutbare Betrag ist primär abhängig von der Einkommenshöhe, der Anzahl der Kinder und dem Ehestand (präziser- dem Ehegattensplitting).

Berechnung des Steuerabzugs für außergewöhnliche Belastungen

Für den Steuerabzug der Kosten einer häuslichen Betreuung besteht keine Obergrenze, dafür ist aber ein Selbstbehalt (zumutbare Belastung), der nicht absetzbar ist von den Gesamtbelastungen abzuziehen. Der zumutbare Betrag ist primär abhängig von der Einkommenshöhe, der Anzahl der Kinder und dem Ehestand (präziser- dem Ehegattensplitting).

Nachfolgend zunächst eine Tabelle mit den derzeit gültigen Berechnungsgrundlagen zur zumutbaren Belastung.


 Die zumutbare Belastung beträgt...
...bei einem Gesamtbetrag  der Einkünfte bis 15.340 € über 15.340 € bis 51.130 € über 51.130 €
1. Steuerpflichtige ohne Kinder bei denen die Einkommensteuer...
...nach der Grundtabelle  erhoben wird 5 % 6 % 7 %
...nach der Splittingtabelle erhoben wird 4 % 5 % 6 %
2. Steuerpflichtige mit
...einem oder zwei Kindern 2 % 3 % 4 %
...drei oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %
...des Gesamtbetrags der Einkünfte.


Zur Berechnung der steuerlichen Entlastung, ist von den verbliebenen anzusetzenden Pflegekosten der sich gemäß vorstehender Tabelle ergebende Selbstbehalt zu subtrahieren. Das Ergebnis ist von dem zu versteuernden Einkommen abzusetzen. Siehe auch nachfolgende Beispielrechnung.

Beispielrechnung unter Berücksichtigung von §33 und 35a EStG:

Alleinstehender Mann ohne Kinder mit 50.000 € Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE=Summe der positiven und negativen Einkünfte aller Einkunftsarten eines Jahres) und insgesamt 12.000 € Pflegekosten.

§35a EStG:
20% von 12.000 €=2.400 € (20% der Pflegekosten)
verbleibender Pflegekostenbetrag=9.600 €

§33 EStG:
50.000 €*6%=3.000 € (GdE * Prozentsatz aus Tabelle = zumutbarer Betrag)

9.600 €-3.000 €=6.600 € (verbliebene Pflegekosten - zumutbarer Betrag = absetzbarer Betrag gem. §33 ESTG)

Steuersatz gem. Einkommensteuertabelle: 17,84% (Wir unterstellen, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte [GdE] gleich dem zu versteuernden Einkommen [zvE] ist, d.h. zvE = 40.000 €)

Einkommensteuerersparnis gem. $33 EStG=17,84% von 9.600 € = 1.177,70 €

Insgesamt entsteht eine Einkommensteuerentlastung von 3.577,70 €, die Pflegekosten reduzieren sich hierbei jährlich auf 8422,30 €, monatlich von 1.000 € auf 701,86 €.

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